«Teilrahmenrichtlinien - AGB Biogas Süd
1. Anmeldung /Anerkennung
1.1. Für die Anmeldung ist der vom Veranstalter, die Birgit Zwicklinski Promotion- und Eventagentur heraus- gegebene Vordruck zu verwenden. Die ausgefüllte und rechtsverbindlich unterschriebene Anmeldung gilt als Vertragsantrag. Mit der Abgabe der Anmeldung erkennt der Aussteller die besonderen Ausstellungsbedingun- gen sowie die Hausordnung für die Ausstellung an. Die Anmeldung ist bis zur Annahme oder Ablehnung durch den Veranstalter unwiderruflich.
1.2. Im Falle der elektronischen Übermittlung der An- meldung (Internet-Anmeldeformular) ist die Anmeldung auch ohne Unterschrift gültig.
2.Veranstalter
Birgit Zwicklinski Promotion- und Eventagentur Gadelander Straße 172
24539 Neumünster
3.Zulassung
3.1. Der Veranstalter, die Birgit Zwicklinski Promotion- und Eventagentur, entscheidet ausschließlich über die Zulassung oder Nichtzulassung eines Ausstellers. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Zur Ausstellung nicht zu- gelassen sind Gegenstände, deren Handel auf Messen und Ausstellungen durch gesetzliche Bestimmungen untersagt sind. Der Aussteller erkennt mit der Anmel- dung das Thema der Ausstellung an. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, vom Thema abweichende Aus- stellungsgegenstände zu untersagen.
3.2. Die Birgit Zwicklinski Promotions-und Eventagentur kann vom Ausstellungsvertrag einseitig zurücktreten, wenn die Angaben des Ausstellers falsch waren oder Zu- lassungsvoraussetzungen nicht mehr bestehen.
4. Namensveröffentlichungen
4.1. Mit Einsendung der Anmeldung erteilt der Aussteller dem Veranstalter die Zustimmung zur Veröffentlichung des Namens des Anmelders, sowie gegebenenfalls wei- terer Daten und Speicherung auf einem magnetischen und/oder optischen Medium.
4.2. Erklärungen im Rahmen dieses Vertrages unterlie- gen der Schriftform. Die-se wird auch durch Faxschrei- ben oder E-Mail gewahrt.
5. Standaufbau
5.1. Der Aussteller bucht mit der Anmeldung eine in den Ausschreibungsunterlagen definierte Ausstellungsflä- che. Die in der Standbestätigung angegebene Stand- fläche wird auf Anforderung des Ausstellers durch den Veranstalter gekennzeichnet. Auf dieser Grundfläche sind die Stände aufzubauen. Der Aussteller muss mit geringfügigen Abweichungen in der Standabmessung rechnen. Diese können sich ggf. unter anderem aus den unterschiedlichen Wandstärken der Trennwände ergeben. Pfeiler, Säulen, Wandvorsprünge, Trennwände, Verteilerkästen, Feuerlöscheinrichtungen und sonstige technische Einrichtungen sind Bestandteile der zuge- teilten Standflächen. Für Ort, Lage, Maße und etwaige Einbauten auf der Mietfläche ist deshalb nur das örtliche Aufmass gültig. Ansprüche gegen den Veranstalter und die Birgit Zwicklinski Promotion- und Eventagentur in- folge von Abweichungen zur Standbestätigung können nicht geltend gemacht werden.
5.2. Aus organisatorischen Gründen können Stände von der Ausstellungsleitung auf einen anderen Platz verlegt werden. Hindernisse, bedingt durch die Beschaffenheit der Halle oder des Geländes, berechtigen nicht zum Schadensersatz oder Rücktritt vom Vertrag.
5.3. Ist mit dem Aufbau des Standes am Tage vor der Eröffnung bis zwei Stunden vor dem offiziellen Aufbau- ende nicht begonnen worden, so erklärt der Aussteller hierdurch seine Nichtteilnahme an der Ausstellung. Der Stand steht dann zur freien Verfügung der Ausstellungs- leitung. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Standmie- te bleibt bestehen.
5.4. Standübernahme. Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand bis spätestens 2 Stunden vor Beginn der Veran- staltung komplett aufgebaut und bestückt zu haben. Die Standfläche ist im Zustand, wie übernommen, spätestens zu dem für die Beendigung des festgesetzten Termins zurückzugeben. Für Beschädigung und Verschmutzung des Fußbodens, der Wände und des miet- oder leihweise zur Verfügung gestellten Materials haftet der Aussteller. Dies gilt besonders für die rückstandslose Entfernung von (Teppich-) Klebeband. Es darf nur rückstandsfrei entfernbares Teppichklebeband verwendet werden. Soll- ten noch Klebereste auf der Standfläche, den Wänden oder des zur Verfügung gestellten Materials vorhanden sein, hat der jeweilige Aussteller die Kosten für die Reini- gung zu tragen. Diese betragen 50,- € pro lfd. m.
5.5. Im Interesse aller teilnehmenden Aussteller und Besucher ist es untersagt, den Abbau (Abtransport von
Messegut und Abbau von Ständen) vor Beendigung der Messe vorzunehmen. Bei Zuwiderhandlungen wird dem jeweiligen Aussteller ein Bußgeld in Höhe von mindes- tens 500 Euro zzgl. gültiger MwSt. auferlegt.
5.6. Es darf nur schwer entflammbares Standmaterial aufgebaut werden (B1-klassifiziert)! Das Ausstellen von Ausstellungsgütern über die normale Standhöhe (2,50 m) hinaus muss der Ausstellungsleitung vor dem Aufbau bekannt gemacht werden und von ihr genehmigt werden. 5.7. Jede Ausgabe von Kostproben und Speisen ist verboten! Alle brennbaren Dekorationsstoffe und Aus- stellungsstücke müssen feuerhemmend imprägniert sein. Der Nachweis hierfür muss vom Aussteller geführt werden.
6. Zahlungsbedingungen
6.1. Die Teilnahmegebühren werden in zwei Beträgen berechnet: 50% 10 Tage nach Erhalt der Auftrags- bestätigung/ Rechnung 50% am 15 .07.2022, mit der Schlussrechnung. Diese Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen zur Zahlung fällig. Bei Zulassungen von Anmel- dungen, die innerhalb von acht Wochen vor Veranstal- tungsbeginn erfolgen, wird die Zahlung der gesamten Miete sofort fällig.
6.2. Reklamationen sind unverzüglich nach Empfang der Rechnung schriftlich geltend zu machen. Spätere Ein- wände können nicht anerkannt werden.
6.3. Werden Rechnungen auf Wunsch des Ausstellers an einen Dritten ausgestellt, so bleibt der Aussteller gleich- wohl Schuldner. Der Veranstalter ist berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn die vorstehenden Zah- lungsziele um mehr als drei Tage überschritten werden. 6.4. Die in Rechnung gestellte Standgebühr muss voll- ständig am Tage des Messeaufbaus auf dem Konto der Birgit Zwicklinski Promotion- und Eventagentur gutge- schrieben sein. Es erfolgt ansonsten keine Zulassung zum Messeaufbau. Bei kurzfristiger Anmeldung zur Messe (weniger als vier Wochen vor der Messe) muss der Aussteller den Nachweis der Banküberweisung bei Messeaufbau führen oder alternativ bar bezahlen. Alle Beiträge sind auf das Konto Birgit Zwi- cklinski Promotion- und Eventagentur unter An- gabe der Rechnungsnummer zu überweisen. Mahnungen erfolgen kostenpflichtig!
6.5. Alle Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen MwSt.
7. Rücktritt, Nichtteilnahme, fehlender Zahlungseingang Absagen durch den/die Teilnehmer/in
Erfolgt eine Absage durch den/die Teilnehmer/in nach Ablauf des gesetzlichen Widerrufsrechtes ist die Teil- nahmegebühr in voller Höhe zu entrichten. Eine entspre- chende Erklärung des/der Teilnehmers/ Teilnehmerin bedarf der Schriftform.
Wenn der Stand ohne Vorankündigung nicht bezogen wird, ist die Teilnahmegebühr in voller Höhe zu ent- richten; auch dann, wenn der Veranstalter den Stand anderweitig vergibt. Dem Aussteller bleibt der Nachweis unbenommen, dass kein Schaden oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
Firmen, die ihren angemieteten Stand nicht belegen, sind außerdem dazu verpflichtet, den Stand in einen ausstellungsmäßigen Zustand zu versetzen. Andernfalls ist der Veranstalter berechtigt, den Stand auf Kosten des Ausstellers zu dekorieren.
Der Aussteller kann einen Ersatzaussteller benennen, dieser kann jedoch ohne Angabe von Gründen vom Ver- anstalter abgelehnt werden.
Unabhängig davon ist die Geltendmachung von Scha- densersatzansprüchen seitens des Veranstalters. Außerdem ist der Aussteller verpflichtet, die auf seine Veranlassung entstandenen Kosten aus bereits erteilten Aufträgen, auch an Dritte, zu ersetzen.
Ein Rücktrittsantrag hat auf jeden Fall per Einschreiben schriftlich zu erfolgen.
8. Mitaussteller und Gemeinschaftsstände
Der Aussteller benötigt bei Überlassung des Standes an Dritte die Zustimmung der Birgit Zwicklinski Promotion- und Eventagentur. Mitaussteller sind in der Anmeldung anzugeben. Es wird eine Mitausstellergebühr von 150 Euro und eine Werbepauschale von 145 Euro netto (zzgl. gültiger MwSt.) erhoben
9. Bewachung
9.1. Der Veranstalter empfiehlt, wertvolle, leicht zu entfernende Gegenstände unter Verschluss zu halten. Leistungen zur Obhut, Verwahrung oder sonstigen Wahrnehmungen von Interessen der Aussteller werden nicht erbracht.
9.2. Für die Beaufsichtigung und Bewachung des Stan- des während der Messezeiten und beim Auf- und Abbau
ist der Aussteller selbst verantwortlich. 10. Technische Leistungen
10.1. Der Aussteller erhält ca. vier Wochen vor Messebe- ginn die Technischen Informationen zugeschickt.
10.2. Installationen (Strom, Wasser) Dienstleistungen (Gabelstapler, WLAN)
Installationen (Wasser, Strom) und Dienstleistungen können nur berücksichtigt werden, wenn der Bedarf angemeldet wurde, diesbezügliche Felder sind im An- meldeformular vorgesehen. Die Bestelltermine müssen eingehalten werden. Für Bestellungen, die nach der gesetzten Frist eingehen, berechnen wir eine zusätz- liche Bearbeitungsgebühr in Höhe von 50,- € pro Fall. Einrichtung und Verbrauch gehen zu Lasten des Aus- stellers. Der Standinhaber haftet für alle Schäden, die durch Benutzung nicht gemeldeter und nicht von den Ausstellungsinstallateuren ausgeführten Anschlüssen entstehen. Die Ausstellungsleitung haftet nicht für Un- terbrechungen oder Leistungsschwankungen der Strom, Wasser-/ Abwasserversorgung. Mit der Bereitstellung werden externe Dienstleister beauftragt, die in dem je- weiligen Fall auch die Vertragspartner der ausstellenden Firmen sind. Es gelten die AGB der externen Dienstleis- ter. Die Abrechnung der jeweiligen Dienstleistungen/ Installationen erfolgt über den Veranstalter, Birgit Zwi- cklinski Promotion- und Eventagentur
10.3. Aufträge bezüglich Standausstattung werden, wenn sie beim Veranstalter bestellt sind, direkt mit der Birgit Zwicklinski Promotion- und Eventagentur ge- schlossen.
11. Versicherung und Haftung
11.1. Die Versicherung aller Ausstellungsgüter sowie aller sonstigen Geräte und Einrichtungen, alle Risiken des Transports vor, während und nach der Fachveran- staltung, insbesondere gegen Beschädigung, Diebstahl usw. ist Angelegenheit des Ausstellers bzw. dessen Be- auftragten.
11.2. Der Aussteller bzw. dessen Beauftragter haftet für alle Schäden, die durch dessen Teilnahme gegenüber Dritten verursacht werden, einschließlich der Schäden, die an Gebäuden auf dem Veranstaltungsgelände sowie an diesen und dessen Einrichtungen entstehen.
11.3. Der Veranstalter haftet in keinem Falle für Perso- nen- und Sachschäden.
11.4. Er haftet insbesondere auch dann nicht für Beschä- digungen von Geräten und Einrichtungen des Ausstellers und dessen Beauftragten, wenn auch im Einzelfall die Standmontage bzw. Standdekoration vom Veranstalter übernommen wurde. Auch beim Versagen der Leitungen bzw. Störungen in der Zufuhr von Strom oder Wasser haftet der Veranstalter nicht für die den Ausstellern ent- stehenden Schäden.
11.5. Der Aussteller stellt dem Veranstalter darüber hin- aus mit seiner Anerkennung dieser Teilnahmebedingun- gen ausdrücklich von jeglichen eventuellen eigenen Re- gressansprüchen und Regressansprüchen Dritter frei. 11.6. Die Baurichtlinien des Veranstalters sind unbe- dingt einzuhalten. Die Veranstalter können von einem Teilnehmer nicht haftbar gemacht werden, falls diesem durch diese Baurichtlinien und der damit verbundenen Vorschriften Nachteile entstehen.
11.7. Sollte die Messe infolge höherer Gewalt ausfallen oder abgebrochen werden, so ist die Verantwortung des Veranstalters aufgehoben. Er ist in diesem Falle zu kei- ner Entschädigung gegenüber dem Aussteller verpflich- tet. Die eingenommenen Gelder gelten als erworben. 11.8. Falls die Fachveranstaltung aus irgendwelchen Gründen terminlich oder örtlich verlegt, ganz abgesagt wird, oder die angemeldete Thematik in eine andere stattfindende Thematik eingegliedert wird, können ge- genüber dem Veranstalter keinerlei Regressansprüche gestellt werden. Diese Haftungsbegrenzung bzw. dieser Haftungsausschluss gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesund- heit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Er- füllungsgehilfen des Veranstalters beruhen.
12. Höhere Gewalt
12.1. Unter höherer Gewalt verstehen sich unabwend- bare Ereignisse, welche das öffentliche Leben durch z.B. Verordnungen einschränken oder unmöglich machen, z.B. Pandemien oder Epidemien, Naturkatastrophen (z.B. Erdbeben, Überschwemmungen, ...) aber auch niederer Zufall wie Aufruhr, Blockade, Brand, Sabotage, Streiks, Terrorismus, Verkehrsunfälle oder im industriel- len Sinne Produktionsstörungen. Aufgrund von höherer Gewalt oder unvorhersehbarer Ereignisse, die nicht vom Veranstalter zu verantworten sind, ist der Veranstalter
berechtigt, die Veranstaltung vor Eröffnung abzusagen. In diesem Fall kann der Veranstalter von der Standmiete 50 % als Unkostenbeitrag einbehalten. Durch den Un- kostenbeitrag soll sichergestellt werden, dass die dem Veranstalter bereits entstandenen Kosten aufgefangen werden. Muss die Ausstellung nach Beginn aufgrund von höherer Gewalt, unvorhersehbaren Ereignissen oder be- hördlicher Anordnung geschlossen bzw. abgebrochen werden, bleibt die vertragliche Zahlungsverpflichtung des Ausstellers in voller Höhe bestehen
12.2. Sollte der Veranstalter in der Lage sein, die Ver- anstaltung an einem späteren Termin oder an einem an- deren zumutbaren Ort durchzuführen, ist das durch den Veranstalter so früh wie möglich mitzuteilen. Im Falle der Verlegung der Veranstaltung bestehen die Zahlungsver- pflichtungen des Ausstellers fort; die bereits erfolgte Anmeldung des Ausstellers besteht fort und gilt auch für das Folgejahr. Schadensersatzansprüche des Aus- stellers gegenüber dem Veranstalter im Zusammenhang mit der Absage oder der Verlegung einer Veranstaltung sind in jedem Fall ausgeschlossen. Für den Fall, dass zur Durchführung einer Ausstellung besondere Schutzmaß- nahmen behördlich angeordnet oder sonst zum Schutz der Gesundheit der Aussteller notwendig werden wie zum Beispiel das Anbringen von Plexiglasscheiben, die Installation von Desinfektionsmitteln o.ä., werden diese Maßnahmen vom Veranstalter veranlasst. Die hierbei anfallenden notwendigen Kosten für beispielsweise die Anlieferung und Installation trägt der Aussteller anteilig 13. Öffentlich-rechtliche Bestimmungen
13.1. Der Aussteller verpflichtet sich, alle orts-, bau- und gewerbepolizeilichen Vorschriften bzw. Anordnungen genauestens zu beachten.
14. Verjährung, Erfüllungsort, Gerichts-stand
14.1. Ansprüche der Aussteller gegen den Veranstalter verjähren in vier Wochen nach Ende der Veranstaltung, so-weit nicht Ansprüche aus vorsätzlichem Verhalten des Veranstalters betroffen sind. Ansprüche des Aus- stellers gegen den Veranstalter wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesund- heit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Er- füllungsgehilfen des Veranstalters beruhen, unter-liegen der gesetzlichen Verjährung.
14.2. Für die Rechtsbeziehungen aus und im Zusam- menhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Ver- einten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
15. Bild- und Tonaufnahmen, Fotografieren
15.1. Der Veranstalter ist berechtigt, Fotografien, Bild- und Tonaufzeichnungen vom Ausstellungsgeschehen, von den Ausstellungsbauten und -ständen sowie den ausgestellten Gegenständen anfertigen zu lassen und für Werbung und Presseveröffentlichungen zu verwen- den. Das gilt auch für Aufnahmen, die von den Medien mit Zustimmung des Veranstalters direkt angefertigt werden. Wir weisen im Zusammenhang mit der Anfer- tigung der vorgenannten Erzeugnisse darauf hin, dass wir bei der Veranstaltung fotografieren und filmen. Diese Aufnahmen verwenden wir zur Dokumentation der Veranstaltung und für die Öffentlichkeitsarbeit. Eine Nutzung erfolgt auf unserer Website, in Printmedien zur Aussteller- und Besucherkommunikation (auch Akquise) sowie in unseren Social-Media- Kanälen (Facebook, Instagram, LinkedIn, Xing, YouTube). Ausgewählte Auf- nahmen werden im Rahmen der Pressearbeit den Fach- medien zum Download auf der Webseite angeboten.
15. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingun- gen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Verein- barungen unwirksam sein oder werden, so soll hierdurch die Gültigkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Ver- einbarungen nicht berührt werden. Bei Unwirksamkeit einer Bestimmung tritt an deren Stelle die einschlägige gesetzliche Bestimmung (§ 306 Abs. 2 BGB). 32. Erfül- lungsort, Gerichtsstand
16. Gerichtsstand
Der Gerichtsstand ist Neumünster, sofern der Kunde Un- ternehmer im Sinne §14 BGB ist. Der Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht ohne dessen etwaigen Verweis auf ein anderes ausländisches Recht. Neumünster, im Dezember 2021
Birgit Zwicklinski Promotion- und Eventagentur www.fabrik10.de